Unsere Mandatsbedingungen - Kalaitzis- Halder

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ALLGEMEIN:
Unsere Mandatsbedingungen
Es gelten folgende Mandatsbedingungen
Unsere Mandatsbedingungen
Die Beauftragung erfolgt unabhängig davon, ob eine Kostendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung besteht oder nicht. Auf Wunsch können wir für Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckungsanfrage machen. Eine solche Anfrage ist an sich gebührenpflichtig. Sofern wir eine erste Kostendeckungsanfrage kostenlos für Sie durchführen, handelt es sich also um eine reine Kulanzmaßnahme, die einen späteren Gebührenanspruch für weitere Tätigkeiten in diesem Zusammenhang nicht ausschließt.

Arbeitsrechtssachen:
In Arbeitsrechtssachen besteht erst ab der 2. Instanz ein Kostenerstattungsanspruch, d.h. dass Sie vorgerichtliche und erstinstanzliche Rechtsanwaltskoten von der Gegenseite selbst dann nicht erstattet erhalten, wenn Sie im Recht sind und den Prozess gewinnen.

Hinweis nach § 49 b BRAO:
In Zivilsachen richten sich die zu erhebenden Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert.

Haftungsbeschränkung:
Ihr Anspruch aus dem zwischen Ihnen und uns bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines leicht fahrlässig verursachten Schadens wird - vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung für den Einzelfall - beschränkt auf einen Betrag von € 1.000.000,-- mit der Maßgabe, dass diese Haftungsbegrenzung auch als Obergrenze für mehrfache oder gleichgeartete Verstöße innerhalb eines Jahres gilt.

Rechtsmittel:
Zur Einlegung von Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen sind wir nur dann verpflichtet, wenn Sie uns dazu einen schriftlichen oder fernschriftlichen Auftrag erteilen und wir diesen angenommen haben.

Schweigen des Mandanten:
Schlagen wir Ihnen eine bestimmte Maßnahme vor - etwa die Einlegung oder das Unterlassen von Rechtsmitteln, den Abschluss oder den Widerruf eines Vergleiches - und nehmen Sie hierzu nicht unverzüglich oder binnen einer angemessenen Frist schriftlich oder fernschriftlich Stellung, so gilt Ihr Schweigen als Zustimmung zu unserem Vorschlag.

Hebegebühren (Nr. 1009 VV RVG)
Für die Aus- oder Rückzahlung von für den Mandanten entgegengenommenen Geldbeträgen fallen wegen des damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Kontrollaufwandes nachfolgende Gebühren an: 1,0 % des aus- oder zurückgezahlten Betrages bei Beträgen bis einschließlich 2500,- €, weitere 0,5 % vom Mehrbetrag bis einschließlich 10.000,- € und weitere 0,25 %vom Mehrbetrag über 10.000 €, mindestens aber 1,-- €. Erfolgt die Aus- oder Rückzahlung in mehreren Beträgen, fällt die Gebühr jeweils gesondert an. Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Für die Rückzahlung von Gerichtskosten etc. oder Beträge, die auf unsere Vergütung angerechnet werden, entstehen keine Hebegebühren.
Bitte beachten Sie: Hebegebühren werden grundsätzlich nicht von Seiten Dritter (Gerichte, Gegner, Haftpflicht- oder Rechtsschutzversicherung) erstattet!

Juristische Recherche:
Wir sind mit Ihrem mutmaßlichem Einverständnis befugt, zur optimalen Bearbeitung Ihrer Angelegenheit auch Recherchen in juristischen Datenbanken durchzuführen, es sei denn die dadurch für Sie entstehenden Kosten stehen im groben Missverhältnis zur Bedeutung und dem Wert der Angelegenheit. Die konkreten Kosten werden Ihnen gegenüber nachvollziehbar abgerechnet und auf Wunsch belegt. Die Obergrenze solcher Recherchen beträgt 100,00 €. Darüber hinaus gehende Kosten müssen zuvor mit Ihnen abgestimmt werden. Diese Befugnis gilt bis zu Ihrem ausdrücklichen schriftlichen Widerruf.



Wozu Internet?
Mundwerbung ist die
beste Werbung
Oder suchen Sie sich den Arzt Ihres Vertrauens etwa auch im Netz? Aus diesem Grunde haben wir uns viel Zeit mit unserer Homepage gelassen. Wir meinen nämlich, dass selbst der beste Internet- auftritt nur wenig aussagt über die Qualität dahinter. Wir hoffen dennoch, Ihre Erwartungen erfüllt zu haben. Doch das müssen Sie selber herausfinden.

Rechtsanwalt
Konstantin Kalaitzis
Bernau am Chiemsee,
27. Februar 2008
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